Eine Kostenbeteiligung der Unfallversicherung oder Militärversicherung wird nur geschehen, wenn diese auch von einem ORL- Facharzt anerkannt wurde. Die übernommenen Kosten hängen von der Komplexität der Höreinschränkung ab.
Die Kostenbeteiligung der AHV ist ab dem 65 Lebensjahr möglich. Die Voraussetzung ist eine Mindesthöreinschränkung von 35%. Das wird durch einen Expertisenfacharzt geprüft. Ist dieser Bescheid Positiv, dann bekommen Sie für 2 Ohren 1237.50 CHF nach Einreichung der Hörgeräterechnung auf Ihr Konto überwiesen. Wichtig: Das Hörgerät muss in der Schweiz zugelassen sein.
Die IV- Versicherung gilt bis 64 Jahre, also vor dem Rentenalter. Die Prüfung einer Kostenbeteiligung erfolgt auch wieder von einem ORL-Expertisenarzt. Bei positiven Bescheid bekommen Sie nach Einreichung der Hörgeräterechnung 1650.00 CHF für zwei Hörgeräte überwiesen. Die IV übernimmt auch Pauschalbeträge bei Batterien und Reparaturen.
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt keine Kosten für Hörgeräte. Eine Kostenbeteiligung kann also nur stattfinden, wenn Sie eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenversicherung nach.
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